Mike Rosenbauer - KFZ-Sachverständiger - Rosenweg 24 - 57584 Scheuerfeld - Tel.:02741 / 9358608 - Fax: 02741 / 9358609 - mail@kfz-gutachter-mr.de
HAFTPFLICHTSCHADEN
Im
Haftpflichtschadenfall
ist
der
Unfallverursacher
verpflichtet,
dem
Unfallopfer
gemäß
§
249
BGB
den
Schaden
zu
ersetzen,
den
er
unfallbedingt
erlitten
hat.
Der
Unfallgeschädigte
ist
so
zu
stellen,
wie
er
stehen
würde,
wenn
der
Unfall
nicht
eingetreten
wäre.
Im
Haftpflichtschadenfall
tritt
Kraft
Gesetzes
an
die
Stelle
des
Schädigers
die
Haftpflichtversicherung
des
Unfallbeteiligten
(§
3
Pflichtversicherungsgesetz).
Beim
Haftpflichtschadenfall
werden
Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Als
Geschädigter
müssen
Sie
den
entstandenen
Schaden
der
gegnerischen
Versicherung
mitteilen.
Damit
Ihre
Ersatzansprüche
auch
im
vollen
Umfang
geltend
gemacht
werden
können,
müssen
Sie
den
Schadensumfang
und
die
Schadenshöhe
nachweisen.
Hierzu
wird
ein
Gutachten
über
den
Schaden
erstellt.
Immer
öfter
beauftragt
der
Versicherer
im
Haftpflichtschadenfall
den
hauseigenen
Versicherungs-Sachverständigen,
ohne
Sie
zu
informieren
und
ihre
Zustimmung
einzuholen.
Als
Geschädigter
nach
einem
Verkehrsunfall
haben
Sie
das
Recht,
einen
Sachverständigen
Ihrer
Wahl
mit
der
Erstellung
des
Gutachtens
zu
beauftragen.
Die
Kosten
hierfür
trägt die Versicherung des Unfallgegners.
Im Folgenden kurze Auswahl Ihrer wichtigsten Ansprüche (Schadenersatzforderungen):
Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten nicht höher als ca. 750,00 EUR sind. Hier ist ein Kostenvoranschlag ausreichend.
Wenn die Reparaturkosten jedoch die Kostengrenze übersteigen, ist ein Sachverständigengutachten erforderlich. Die Kosten für das
Sachverständigengutachten muss die gegnerische Versicherung übernehmen.
Bei der Entscheidung, ob es sich tatsächlich um einen Bagatellschaden oder doch um einen weit aus höherem Unfallschaden handelt, helfen wir
gerne vor Ort.
Für
die
Reparaturdauer
Ihres
Fahrzeuges
steht
ihnen
kostenfrei
ein
Mietwagen
zu.
Wenn
sie
diesen
aber
nicht
benötigen,
können
Sie
statt
des
Mietwagens
eine
Nutzungsausfallentschädigung
verlangen.
Die
Höhe
richtet
sich
nach
dem
Fahrzeugtyp
und
wird
durch
den
Sachverständigen ermittelt.
Die Wertminderung stellt einen finanziellen Ausgleich gegenüber einem nicht verunfallten Fahrzeug dar.
Ein Totalschadenfall liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug aber weiter nutzen wollen, können Sie Ihr Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen, sofern die voraussichtlichen
Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten nicht 30 % des Wiederbeschaffungswertes Ihres Fahrzeugs übersteigen.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug jedoch nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf den Wiederbeschaffungspreis abzüglich des Restwertes, den Ihr
Sachverständiger ermittelt hat.
Bei einer fiktiver Schadenabrechnung (nach Gutachten auszahlen lassen), erhält der Geschädigte nur den Nettobetrag. Durch die Neuregelung
vom 01.07.2002 wird die Mehrwertsteuer nur dann ersetzt, wenn und soweit sie auch tatsächlich angefallen ist.
WICHTIG:
Selbst
wenn
die
gegnerische
Versicherung
"großzügig"
auf
ein
Sachverständigen-Gutachten
verzichtet,
heißt
dies
nicht,
dass
Sie
ebenfalls
auf
Ihr
Recht, ein für Sie kostenloses, neutrales und qualifiziertes Gutachten erstellen zu lassen, verzichten sollten!
KFZ-Sachverständigenbüro
Mike Rosenbauer
SCHEUERFELD
Rosenweg 24
57584 Scheuerfeld
Tel.: 0 27 41 - 93 58 608
FAX: 0 27 41 - 93 58 609
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